E-Scooter-Mitnahme
Seit dem 1. Mai 2018 ist die Mitnahme von E-Scootern in den Fahrzeugen der RSAG unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Mitnahme bestimmter E-Scooter in Fahrzeugen der RSAG möglich
Die Mitnahme von Elektromobilen, sogenannten E-Scootern, wird in einem bundeseinheitlichen Erlass der Länder vom 15. März 2017 geregelt. Hier wurden alle wesentlichen Kriterien für die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs regelt. Aufgrund der ähnlichen fahrdynamischen Eigenschaften gelten diese Regelungen im geringeren Umfang auch für die Straßenbahnen der RSAG.
Damit eine gefahrlose Mitnahme von E-Scootern möglich ist, wurden alle Busse und Bahnen der RSAG entsprechend der Erlassregelung umgebaut. Dieses beinhaltete die Verlängerung der Haltebügel auf der Gangseite, sowie den Einbau einer Rückhalteeinrichtung bei den Straßenbahnen.
Voraussetzungen zur Mitnahme von E-Scootern
Zur Mitnahmen von E-Scootern in den Bussen und Straßenbahnen der RSAG müssen folgende technische Anforderungen an die E-Scooter, sowie persönliche Voraussetzungen der Nutzer von E-Scootern erbracht werden. Die Erfüllung dieser Kriterien wird durch die Vergabe eines Signets gekennzeichnet, welches direkt am E-Scooter befestigt wird.
Links: Signet des des Bundesministeriums für Verkehr & Infrastruktur
Rechts: Signet der Rostocker Straßenbahn AG
Berechtigungen und Anforderungen an die Nutzer von E-Scootern
Signet | Signet des Bundesministeriums für Verkehr & Infrastruktur | Signet der RSAG |
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Berechtigt zur Mitnahme in | Bussen und Straßenbahnen der RSAG | Ausschließlich in Straßenbahnen der RSAG |
Vergabe des Signets | Ausschließlich durch den Hersteller | Ausschließlich durch die RSAG |
Technische Voraussetzungen des E-Scooters | max. Gesamtlänge: 1200 mm | max. Gesamtlänge: 1300 mm |
4-rädriges Fahrzeug, Einsitzer | 4-rädriges Fahrzeug, Einsitzer | |
Gesamtgewicht: max. 300 kg | Gesamtgewicht: max. 300 kg | |
Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Stellplatzes verhindert oder einschränkt | Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Stellplatzes verhindert oder einschränkt | |
Vom betreuenden Sanitätshaus ist eine (formlose) Bescheinigung beizubringen aus der hervorgeht, dass es sich bei dem E-Scooter um ein Hilfsmittel nach dem Medizin-Produkte-Gesetz handelt | ||
Persönliche Voraussetzungen des E-Scooter-Nutzers | Vorliegen des Merkzeichen „G“, „aG“ oder Kostenübernahme der Krankenkasse für den E-Scooter | Vorliegen des Merkzeichen „G“, „aG“ oder Kostenübernahme der Krankenkasse für den E-Scooter |
Nachweis der „personenbezogenen Voraussetzung“ durch Teilnahme an einer Schulung, in deren Verlauf u.a. das selbstständige Ein- und Ausfahren sowie die ordnungsgemäße Aufstellung am Stellplatz geübt wurde | Nachweis der „personenbezogenen Voraussetzung“ durch Teilnahme an einer Schulung, in deren Verlauf u.a. das selbstständige Ein- und Ausfahren sowie die ordnungsgemäße Aufstellung am Stellplatz geübt wurde |
Der Zugang zum Stellplatz bei Straßenbahnen erfolgt über die dritte, bei Bussen über die zweite Tür. Jedes Fahrzeug verfügt über einen Stellplatz. Es gelten uneingeschränkt die Beförderungsbestimmungen des VVW u.a., dass „elektronische Mobilitätshilfen, für die ein Führerschein erforderlich bzw. die ein Versicherungs- oder Zulassungskennzeichen tragen, von der Beförderung ausgeschlossen sind.“