E-Scooter-Mitnahme

Seit dem 1. Mai 2018 ist die Mitnahme von E-Scootern in den Fahrzeugen der RSAG unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Mitnahme bestimmter E-Scooter in Fahrzeugen der RSAG möglich

Die Mitnahme von Elektromobilen, sogenannten E-Scootern, wird in einem bundeseinheitlichen Erlass der Länder vom 15. März 2017 geregelt. Hier wurden alle wesentlichen Kriterien für die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs regelt. Aufgrund der ähnlichen fahrdynamischen Eigenschaften gelten diese Regelungen im geringeren Umfang auch für die Straßenbahnen der RSAG.

Damit eine gefahrlose Mitnahme von E-Scootern möglich ist, wurden alle Busse und Bahnen der RSAG entsprechend der Erlassregelung umgebaut. Dieses beinhaltete die Verlängerung der Haltebügel auf der Gangseite, sowie den Einbau einer Rückhalteeinrichtung bei den Straßenbahnen.

Voraussetzungen zur Mitnahme von E-Scootern

Zur Mitnahmen von E-Scootern in den Bussen und Straßenbahnen der RSAG müssen folgende technische Anforderungen an die E-Scooter, sowie persönliche Voraussetzungen der Nutzer von E-Scootern erbracht werden. Die Erfüllung dieser Kriterien wird durch die Vergabe eines Signets gekennzeichnet, welches direkt am E-Scooter befestigt wird.

Links: Signet des des Bundesministeriums für Verkehr & Infrastruktur

Rechts: Signet der Rostocker Straßenbahn AG

Berechtigungen und Anforderungen an die Nutzer von E-Scootern

Signet Signet des Bundesministeriums für Verkehr & Infrastruktur Signet der RSAG
Berechtigt zur Mitnahme in Bussen und Straßenbahnen der RSAG Ausschließlich in Straßenbahnen der RSAG
Vergabe des Signets Ausschließlich durch den Hersteller Ausschließlich durch die RSAG
Technische Voraussetzungen des E-Scooters max. Gesamtlänge: 1200 mm max. Gesamtlänge: 1300 mm
  4-rädriges Fahrzeug, Einsitzer 4-rädriges Fahrzeug, Einsitzer
  Gesamtgewicht: max. 300 kg Gesamtgewicht: max. 300 kg
  Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Stellplatzes verhindert oder einschränkt Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Stellplatzes verhindert oder einschränkt
    Vom betreuenden Sanitätshaus ist eine (formlose) Bescheinigung beizubringen aus der hervorgeht, dass es sich bei dem E-Scooter um ein Hilfsmittel nach dem Medizin-Produkte-Gesetz handelt
Persönliche Voraussetzungen des E-Scooter-Nutzers Vorliegen des Merkzeichen „G“, „aG“ oder Kostenübernahme der Krankenkasse für den E-Scooter Vorliegen des Merkzeichen „G“, „aG“ oder Kostenübernahme der Krankenkasse für den E-Scooter
  Nachweis der „personenbezogenen Voraussetzung“ durch Teilnahme an einer Schulung, in deren Verlauf u.a. das selbstständige Ein- und Ausfahren sowie die ordnungsgemäße Aufstellung am Stellplatz geübt wurde Nachweis der „personenbezogenen Voraussetzung“ durch Teilnahme an einer Schulung, in deren Verlauf u.a. das selbstständige Ein- und Ausfahren sowie die ordnungsgemäße Aufstellung am Stellplatz geübt wurde

Der Zugang zum Stellplatz bei Straßenbahnen erfolgt über die dritte, bei Bussen über die zweite Tür. Jedes Fahrzeug verfügt über einen Stellplatz. Es gelten uneingeschränkt die Beförderungsbestimmungen des VVW u.a., dass „elektronische Mobilitätshilfen, für die ein Führerschein erforderlich bzw. die ein Versicherungs- oder Zulassungskennzeichen tragen, von der Beförderung ausgeschlossen sind.“

E-Scooter-Schulung

Das Signet der RSAG erhalten Sie nach erfolgreicher Teilnahme an unserer Schulung. Bitte melden Sie sich dazu über unser Kontaktformular oder telefonisch unter 0381 - 802 1900 an.