Sondertarifbestimmungen für das MIRROR-WarnowTicket

§ 1 Aktionsinhalte und Aktionszeitraum

(1) Das MIRROR-WarnowTicket ist ein Aktionsprodukt im Verkehrsverbund Warnow (VVW).

  • (a) Das Aktionsangebot wird gefördert durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) und das Land Mecklenburg-Vorpommern. Zusätzlich unterstützen die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie der Landkreis Rostock das Projektvorhaben.
  • (b) Das MIRROR-WarnowTicket ist eine personengebundene Zeitkarte im Abonnement für die Dauer des angegebenen Gültigkeitszeitraums (i.d.R. 6 Monate).
  • (c) Der Ticketpreis beträgt 30,42 Euro je Monat; dieses entspricht einem Jahresbetrag von rund 365 Euro.
  • (d) Die tarif lichen Leistungen des MIRROR-WarnowTickets umfassen: die Leistungen des originären Abonnements inkl. Personenmitnahme (Teil II, Punkt 2.6.2.3) sowie die Inanspruchnahme des ÖPNV-Angebotes im gesamten Verbundgebiet (Gesamtnetz VVW), jedoch nicht in den Zügen der Mecklenburgischen Bäderbahn Molli GmbH. Die Fahrradmitnahme ist nicht enthalten. Eine Zubuchung der Fahrradmitnahme ist für die gesamte Gültigkeitsdauer (i.d.R. 6 Monate) optional für 5 Euro (nur Zone Rostock) oder 10 Euro (Gesamtnetz VVW) pro Monat möglich.
  • (e) Die Ausgabe der MIRROR-WarnowTickets erfolgt durch die VVW ABO-Zentrale nach Antragsstellung in den Kundenzentren der RSAG oder über Abo-Online.

(2) Der Aktionszeitraum beginnt am 1. August 2022 und endet am 31. Dezember 2024.

(3) Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen im VVW. Dazu gehören auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Abonnement (VVW-Tarif III, A und B).

§ 2 Abweichende Tarifbestimmungen und Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen zum Abonnement „Warnow-Pass-Mobil“ (Teil III, G)

(1) Voraussetzung
Das MIRROR-WarnowTicket kann von Personen in Anspruch genommen werden, die entweder

  • a) einen gültigen Warnow-Pass mit „SozT“-Vermerk der Hanse- und Universitätsstadt Rostock oder
  • b) einen gültigen Warnow-Pass des Landkreises Rostock besitzt.

(2) Bestellung
Für die Bestellung des MIRROR-WarnowTickets ist eine Mindestgültigkeit des Nachweises (nach §2 Abs. (2) der Sondertarifbestimmungen; Warnow-Pass) nicht erforderlich. Zudem ist die Bestellung über das ABO-Online-Portal ebenfalls möglich.

(3) Vertragslaufzeit
Für die Verlängerung des MIRROR-WarnowTickets ist eine Mindestgültigkeit des Nachweises (nach §2 Abs. (2) der Sondertarifbestimmungen; Warnow-Pass) nicht erforderlich.

(4) Nachweis der Berechtigung
Zusätzlich zum Ticket sowie zu einem gültigen Personaldokument (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.) ist der gültige Nachweis nach §2 Abs. (2) der Sondertarifbestimmungen zur berechtigten Inanspruchnahme während der Fahrt mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen.

(5) Die Gültigkeit des MIRROR-WarnowTickets endet automatisch mit Beendigung der Anspruchsvoraussetzung nach §1 Abs. (1), Sondertarifbestimmungen (WarnowTicket). Das Ticket ist in diesem Fall in einem RSAG-Kundenzentrum abzugeben bzw. per Post an die VVW ABO-Zentrale zu schicken (maßgebend ist der Posteingang).

(6) Kündigungsregelungen

  • a. Die Kündigungsregelungen des MIRROR-WarnowTickets erfolgen gemäß den regulären Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Abonnement „Warnow-Pass-Mobil“.
  • b. Eine außerordentliche Kündigung durch den Abonnenten bzw. Kontoinhaber ist aus wichtigen Gründen zu jedem Monatsende möglich. Wichtige Gründe sind:
    • i. Wechsel zu einem anderen VVW-Abonnement;
    • ii. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. (1);
    • iii. Einstufung des Abonnenten in die Pflegestufe I – III (Nachweis in geeigneter Form);
    • iv. Todesfall (Nachweis der Sterbeurkunde).
  • c. Für die außerordentliche Kündigung des MIRROR-WarnowTickets durch den Verkehrsverbund Warnow gelten die regulären Bedingungen für Abonnements, insbesondere „Warnow-Pass-Mobil“. Darüber hinaus ist der Verkehrsverbund Warnow berechtigt, das MIRROR-WarnowTicket zu beenden, wenn:
    • i. die Unterstützung der Projektbeteiligten (§1, Abs. (1)) beendet wird oder
    • ii. der Aktionszeitraum beendet wird.

§ 3 Weitere Regelungen

(1) Der Verkehrsverbund Warnow behält sich das Recht vor, die Aktion vor dem Ende des Aktionszeitraumes zu beenden oder zu verlängern. In diesem Fall wird spätestens 30 Tage vorher eine
entsprechende Information auf der Internetseite www.verkehrsverbund-warnow.de veröffentlicht. Weiterhin erhalten alle Abonnenten eines MIRROR-WarnowTickets eine schriftliche Information auf dem Postweg.

(2) Alle Anpassungen in diesen Sondertarifbestimmungen werden auf der Internetseite www.verkehrsverbund-warnow.de bekanntgegeben. Die Veröffentlichung findet mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten statt. Für die bereits abgeschlossenen Aktionsprodukte gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Sondertarifbestimmungen.

(3) Zum Schutz der im Rahmen dieser Vereinbarung verwendeten Daten schließen die Partner einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO.