Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Mobil60-Ticket im Abonnement-Verfahren (ABO)
Für den Erwerb und die Nutzung der Mobil60-Tickets im ABO gelten die Bestimmungen des VVW-Tarifs, bestehend aus Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ABO, in der jeweils gültigen Fassung.
Mit der Bearbeitung und Abrechnung der Jahres-ABOs hat die Verkehrsverbund Warnow GmbH (VVW GmbH) die Rostocker Straßenbahn AG beauftragt (nachfolgend „VVW ABO-Zentrale“ genannt).
1. Bestellung eines Jahres-ABOs
Voraussetzung für das ABO ist das Vorliegen einer Bestellung für ein Jahres-ABO „Mobil60-Ticket“ oder eines „Mobil60-PartnerTickets“. Zusätzlich ist für die Bestellung eines Partner-Tickets der Nachweis zu erbringen, dass bereits eine im selben Haushalt lebende Person ein Mobil60-Ticket bezieht. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn für das PartnerTicket dieselbe Adresse und Kontoverbindung wie auch für das originäre Mobil60-Ticket angegeben wird.
Mit dem Antrag auf ein Mobil60-Ticket oder Mobil60-PartnerTicket ist vom Kunden ein Lichtbild in der Größe 3,5 x 4,5 cm (Foto oder digital) abzugeben. Das Foto kann auch in einem Kundenzentrum der RSAG digital erstellt werden. Das Foto wird gespeichert.
Das ABO kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn die Bestellung bis zum 23. des Vormonats vorliegt.
Mit der Unterschrift auf der Bestellung erteilt der Kunde gleichzeitig die Einzugsermächtigung für den Monatsbetrag und ggf. durch sein Verschulden anfallende Gebühren bzw. Entgelte.
Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist ein im SEPA-Raum geführtes Girokonto sowie eine Ermächtigung der VVW ABO-Zentrale durch den Abonnenten, von seinem Konto fällige Forderungen im Lastschriftverfahren einziehen zu dürfen. Diese Ermächtigung ist als Mandat für einen Einzug im SEPA-Basislastschriftverfahren schriftlich zu erteilen
Die Übermittlung der schriftlichen Bestellung eines Jahres-ABOs kann durch persönliche Übergabe an einem Kundenzentrum der Verkehrsunternehmen, per Post oder telekommunikativ (per Fax oder als gescanntes Dokument per E-Mail) sowie online (ABO-
Online) erfolgen.
2. Nachweis der Berechtigung
Die Berechtigung zur Nutzung von Mobil60-Tickets und Mobil60-PartnerTickets ist mit einem Personaldokument (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.), aus dem das Alter hervorgeht, während der Fahrt nachzuweisen.
3. ABO-Preis
Für das Jahres-ABO wird 12-monatlich der laut Tarif gültige Fahrpreis erhoben und eingezogen.
Bei Tarifänderungen werden die Ticket-Preise angepasst.
4. Ticket, Nutzung des Tickets
Das Mobil60-Ticket und Mobil60-PartnerTicket wird in Form einer Plastikkarte mit der Gültigkeit von 36 Monaten ausgegeben. Das Ticket ist mit einem integrierten Lichtbild des Nutzers versehen.
Ersatzansprüche aufgrund verspäteter oder fehlgeleiteter Tickets, die durch die VVW ABO-Zentrale nicht zu vertreten sind, können nicht geltend gemacht werden.
Das Ticket ist während der Fahrt mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen.
5. Laufzeit und Kündigung des ABO
Das ABO gilt für mindestens 12 Monate. Wird das ABO nicht gekündigt, verlängert es sich automatisch auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit. Eine Kündigung vor Ablauf des ersten Vertragsjahres ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine Kündigung wird zum nächsten Monatsersten wirksam, wenn sie schriftlich mindestens einen Tag vorher in der VVW ABO-Zentrale vorliegt bzw. in einem Kundenzentrum der RSAG abgegeben worden ist. Das Mobil60-Ticket und das Mobil60-PartnerTicket ist spätestens bis zum 3. des Folgemonats, in einem RSAG-Kundenzentrum abzugeben bzw. per Post an die VVW ABO-Zentrale zu schicken. Erfolgt eine Kündigung nach dem 23. des Vormonats, werden ggf. bereits abgebuchte Beträge für den Folgemonat rückerstattet. Erfolgt keine Rückgabe des Mobil60-Tickets, erfolgt die Berechnung des Monatsbetrages bis zur Rückgabe des Tickets bzw. bis zum Ende der auf dem Ticket angegebenen Gültigkeit.
Besteht für einen Haushalt ein Mobil60-PartnerTicket-Abonnement und wird das originäre Mobil60-Ticket gekündigt oder anderweitig beendet, entfällt die Berechtigung für das Mobil60-PartnerTicket automatisch. Wird nur das Mobil60-PartnerTicket gekündigt, bleibt davon der Vertrag mit dem originären Mobil60-Ticket unberührt.
6. Änderungen
Änderungen des Namens und/oder der Bankverbindung sind der VVW ABO-Zentrale unverzüglich schriftlich oder persönlich in einem Kundenzentrum der RSAG anzuzeigen. Adressänderungen können auch telefonisch mitgeteilt werden. Die Änderung des Produktes kann während der Laufzeit des Vertrages nur auf ein höherwertiges erfolgen. Änderungen werden nur bis zum 23. des Vormonats berücksichtigt. Pro Vertragsjahr ist eine Änderung möglich.
Bei Änderung der Bankverbindung sowie des Kontoinhabers ist eine neue Einzugsermächtigung bzw. ein neues SEPA-Basislastschriftmandat vorzulegen.
Anschriftenermittlungen gehen zu Lasten des Kunden.
7. Verlust oder Zerstörung
Mobil60-Tickets, die verloren oder zerstört wurden, werden von der VVW ABO-Zentrale oder in einem Kundenzentrum der RSAG neu ausgestellt. Für Neuausstellungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € bei erstmaliger bzw. von 20,00 € ab der zweiten Neuausstellung innerhalb derselben Ticketgültigkeit erhoben.
8. Abbuchung
Auf Grundlage der Einzugsermächtigung wird der Monatsbetrag für das Mobil60-Ticket und ggf. zusammen für das Mobil60-PartnerTicket jeweils am 1. Werktag des fälligen Monats eingezogen. Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto bereitzuhalten.
Ist eine Abbuchung nicht möglich, besteht für die VVW bzw. VVW ABO-Zentrale die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.
Vom ABO-Kunden verschuldete Rückbuchungsgebühren von Kreditinstituten zuzüglich eines hieraus resultierenden Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 5,00 € sind vom ABO-Kunden zu tragen und werden mit dem nächsten fälligen Monatsbetrag eingezogen.
Kann ein fälliger Monatsbetrag nicht eingezogen werden, verliert die aktuelle ABO-Monatskarte mit Wirkung für die Zukunft ihre Gültigkeit und wird systemseitig gesperrt bzw. wird die Ausstellung neuer Tickets ausgesetzt, bis der entsprechende Monatsbetrag bei der VVW ABO-Zentrale eingegangen ist.
9. Erhöhtes Beförderungsentgelt
Für die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gilt § 9 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW.
10. Erstattung
Eine Erstattung nicht ausgenutzter Mobil60-Tickets erfolgt gemäß der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW § 10.
11. Datenschutzbedingungen
Die RSAG arbeitet im Auftrag des VVW. Im Rahmen dieser Beauftragung ist die RSAG berechtigt, die ihr im Antrag übermittelten Kundendaten zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO und zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen.
Die Verarbeitung beruht auf der Einwilligung der betroffenen Person. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit schriftlich zu widerrufen. Mit dem Widerruf endet der Vertrag. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird nicht berührt.
Zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO wird bei neuen Abonnement-Verträgen eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Bei negativem Bescheid erfolgt kein Vertragsabschluss.
Stand: September 2022