Warnstreik

Warnstreik

Die Gewerkschaft ver.di führt am 21. Februar 2025 erneut einen Warnstreik durch.

Die Gewerkschaft ver.di hat die Mitarbeiter*innen der Rostocker Straßenbahn AG erneut für Freitag zum Warnstreik aufgerufen.

Der Streik beginnt am Freitag, den 21.02. um 03:00 Uhr und endet um 23:59 Uhr.

Auswirkungen

Für die Dauer des Streiks entfallen sämtliche Fahrten auf allen Straßenbahn- und Buslinien sowie auf der Fähre zwischen Gehlsdorf und Kabutzenhof.

Das Kundenzentrum in der Langen Straße ist weiterhin für Sie geöffnet. Das Kundenzentrum in Lütten Klein bleibt aufgrund des Streiks geschlossen. Das Kundenzentrum am Hauptbahnhof bleibt krankheitsbedingt geschlossen.

Hinweis

Die S-Bahnen und Regionalzüge der Deutschen Bahn sind nicht betroffen.

Häufige Fragen

Aktuell finden die Tarifverhandlungen zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Mecklenburg-Vorpommern) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft ver.di statt.

Der Tarifvertrag gilt unmittelbar für die Beschäftigten der Verkehrsgesellschaft Vorpommern Greifswald mbH, der Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH, der Mecklenburg-Vorpommerschen Verkehrsgesellschaft mbH, der Nahverkehr Schwerin GmbH, der rebus Regionalbus Rostock GmbH und der Rostocker Straßenbahn AG.

Die Gewerkschaft ver.di ruft in diesem Zusammenhang die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der beteiligten Unternehmen zum Warnstreik auf.

So lange die Verhandlungen zwischen den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen laufen, kann es zu weiteren Streiks kommen. Sobald uns Ankündigungen zu Arbeitsniederlegungen erreichen, werden wir die Informationen auf dieser Seite bekanntgeben.

Nach Beendigung des Streiks verlassen alle Fahrzeuge erst nach und nach die beiden Betriebshöfe der RSAG. Das heißt, Sie müssen auch nach Streikende weiter mit Einschränkungen und Verspätungen rechnen.

Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Abfahrt über unsere Online-Fahrplanauskunft bzw. die RSAG-App.

Im Falle eines Streiks besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Fahrpreiserstattung. Dies ist nachzulesen im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 22 „Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann".

Sie möchten weitere Informationen zu den aktuellen Tarifverhandlungen?

Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern www.kav-mv.de

Landesbezirk Ver.di Nord www.nord.verdi.de

 

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Alle aktuellen Verkehrsmeldungen erhalten Sie in unserer Online-Fahrplanauskunft.